Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
Die Rückverfolgbarkeit ist schon seit dem 1. Januar 2005 eine rechtliche Verpflichtung für alle Unternehmen der Lebensmittelkette. Dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 18 (Basis-Verordnung) für Lebensmittel verankert.
Ab dem 31.12.2022 sind erforderliche Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit auf Verlangen der zuständigen Behörde so vorzuhalten, dass die Unterlagen spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können.
Zukünftig wird dies nur noch in elektronischer Form möglich sein. Übersendungen in Papierform sind dann nicht mehr erlaubt.
Diese Regelung betrifft alle Lebensmittelunternehmen. Dazu gehören auch Restaurants, Kühllagerbetreiber, Transportunternehmen, Hotels, Imbissbetriebe, Caterer und Kantinen.
In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen, soweit für das Unternehmen eine unzumutbare/unbillige Härte besteht. (Ausnahmen müssen natürlich mit dem Gesundheitsschutz vereinbar sein)
Rechtsgrundlage: u.a. § 44 Abs. 3 LFGB, VO (EG) Nr. 178/2002, Artikel 18